SoVD Sachsen
Sie befinden sich hier: Sozialverband Deutschland e.V. > Überprüfungsantrag stellen!
Überprüfungsantrag stellen!
11.04.2007
Der Bundestag hat die Rente mit 67 beschlossen. Diesem Gesetz hat der Bundesrat zugestimmt, so dass dieses Gesetz im Mai 2007 in Kraft treten soll. Mit dem Gesetz wurde gleichzeitig ein neuer § 100 Abs. 4 im sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingefügt. Dieser besagt, dass zukünftig bei rechtswidrig ausgestellten Rentenbescheiden die rückwirkende Rückzahlung zu wenig gezahlter Rente nur ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessverfassungsgerichts über die Rechtswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Praxis der Rentenversicherer. Es bedeutet somit, dass die bisherige Rechtslage verändert wurde, bei der Betroffene von höchstrichterlichen Entscheidungen rückwirkend für 4 Jahre zu wenig gezahlte Rente erstattet bekamen, auch wenn sie keinen Widerspruch oder Überprüfungsantrag beim Rentenversicherer gestellt hatten. Zukünftig erhalten nur diejenigen rückwirkend zu wenig gezahlte Beiträge erstattet, die gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt haben und den mühevollen Weg durch die sozialgerichtlichen Instanzen gegangen sind. Diejenigen Rentner, die nicht gegen den Bescheid vorgegangen sind, erhalten die Rentenbeiträge rückwirkend nur bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung (Bundessozialgericht). Wir raten daher allen Betroffenen vor Mai 2007 einen Überprüfungsantrag bei dem zuständigen Rentenversicherer zu stellen. Betroffene sind beispielsweise Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente mit einem verminderten Zugangsfaktor beziehen.
§ 100 Abs. 4 SGB VI
„(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht egünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil
er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als
durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt,
wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder
dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.“
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesverbandes
